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SUB ZERO SOCIAL CLUB e.V.

Vereinssatzung

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

  • (1)  Der Verein führt den Namen Sub Zero Social Club 

  • (2)  Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“.

  • (3)  Sitz des Vereins ist die Hein-Hoyer Straße 5, 20459 Hamburg.

  • (4)  Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
     

§ 2 Zweck des Vereins

 

(1) Ausschließlicher Zweck des Vereins ist der gemeinschaftliche nichtgewerbliche Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis zum Eigenkonsum durch und an Mitglieder sowie die Weitergabe von Vermehrungsmaterial an ihre Mitglieder, an sonstige Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt seit mindestens 6 Monaten in Deutschland haben oder an andere Anbauvereinigungen. Die vorgenannte Zweckverfolgung erfolgt unter der Bedingung, dass diese gesetzlich zulässig ist und der Verein über eine Lizenz, die ihn zur Umsetzung des vorgenannten Vorhabens berechtigt, verfügt.

(2) Im Zeitpunkt der Gründung des Vereins ist es verboten und strafbar, Cannabis zu produzieren und weiterzugeben.
Bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Regelungen zum gemeinschaftlichen Cannabisanbau wird der Verein ausschließlich gesetzlich zulässige Vorbereitungshandlungen treffen, die auf die Erlangung einer Anbaulizenz und Verwirklichung des Vereinszwecks nach Maßgabe der in Kraft tretenden gesetzlichen Bestimmungen gerichtet sind. Der Zweck des Vereins im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 wird, eine entsprechende Gesetzmäßigkeit und Lizensierung vorausgesetzt, verwirklicht durch aktive Mitwirkung der Mitglieder am gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis und unter der Einhaltung von

Vorkehrungen, damit Risiken, die für die menschliche Gesundheit entstehen können, minimiert werden. Eine aktive Mitwirkung ist insbesondere gegeben, wenn Mitglieder der Anbauvereinigung beim
gemeinschaftlichen Eigenanbau und bei unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau verbundenen Tätigkeiten eigenhändig mitwirken.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen finanziellen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

 

§ 3 Vergütung für die Vereinstätigkeit

 

(1) Mitglieder der Geschäftsführung können entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages beschäftigt werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand; dies gilt auch für den Abschluss des Vertrages sowie dessen Beendigung.
(2) Vorstandsmitglieder können entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG tätig werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Mitgliederversammlung; dies gilt auch für den Abschluss des Vertrages sowie dessen Beendigung.
(3) Abweichend von den Bestimmungen unter Abs. 1 und Abs. 2 sind

Vergütungsvereinbarungen, die Tätigkeiten des gemeinschaftlichen Eigenanbaus betreffen, ausschließlich durch geringfügig Beschäftigte der Anbauvereinigung im Sinne des § 8 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entlohnungsfähig. Nach der amtlichen Begründung zum KCanG (Bt Drs. 20/8704, S. 112) sind Tätigkeiten des gemeinschaftlichen Eigenanbaus, die auf geringfügige Beschäftigte übertragen werden dürfen, etwa, aber nicht abschließend, Hilfstätigkeiten wie das Wässern oder Trimmen der Pflanzen. Aufwandsentschädigungen für Tätigkeiten im Bereich des privaten Eigenanbaus werden nicht gezahlt.

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§ 4 Mitgliedschaft

 

(1) Der Verein hat maximal 500 Mitglieder, wobei der Verein folgende Kategorien von Mitgliedern hat:

a) ordentliche Mitglieder;

b) Probemitglieder.

 

(2) Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 21. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt seit mindestens 6 Monaten in Deutschland hat und nicht bereits Mitglied in einer anderen Anbauvereinigung ist. Dem Verein ist eine elektronische oder ein schriftlicher Antrag auf Mitgliedschaft vorzulegen und durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder sonstiger geeigneter Dokumente nachzuweisen, dass das Mitglied das 21. Lebensjahr vollendet und einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt seit mindestens 6 Monaten in Deutschland hat. Änderungen des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts des Mitglieds sind unverzüglich zur Mitteilung zu bringen und entsprechend nachzuweisen. Das Mitglied hat bei Aufnahme dem Verein eine Selbstauskunft zu erteilen, in der das Mitglied versichert, nicht in einer anderen Anbauvereinigung im Sinne des KCanG Mitglied zu sein.

(3) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an die Geschäftsstelle des Vereins zu richten. Im ersten Jahr der Mitgliedschaft ist das Mitglied ein Probemitglied, soweit es sich bei dem Mitglied nicht um ein Gründungsmitglied handelt. Über die Aufnahme als Probemitglied entscheidet der Vorstand auf Vorschlag der Geschäftsführung. Bei Ablehnung ist der Antragsteller schriftlich davon zu unterrichten. Mit Ablauf des ersten Mitgliedsjahres entscheidet das Präsidium auf Vorschlag der Geschäftsführung über die Aufnahme eines Probemitglieds als ordentliches Mitglied. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

(4) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Kündigung oder Ausschluss.

(5)  Die Kündigung ist schriftlich gegenüber der Geschäftsstelle des Vereins zu erklären. Die Kündigung ist nur mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Monatsende zulässig.
(6)  Ein Mitglied ist mit sofortiger Wirkung aus dem Verein auszuschließen, wenn sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nicht mehr in Deutschland liegt oder das Mitglied in einer weiteren Anbauvereinigung Mitglied ist (zwingende Ausschlussgründe). Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder wenn es mit mindestens zwei Monatsbeiträgen in Verzug ist. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand, soweit es sich nicht um ein Vorstandsmitglied handelt; über den Ausschluss eines Vorstandsmitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Ausschluss wegen Zahlungsverzuges ist mit einer angemessenen Frist schriftlich anzudrohen, im Übrigen ist dem Auszuschließenden vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(7) Gegen den Ausschluss aus dem Verein kann die betroffene Person binnen eines Monats nach Zugang der Entscheidung Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet der Vorstand, soweit es sich nicht um ein Vorstandsmitglied handelt. Über den Ausschluss eines Vorstandsmitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit verabschiedet. Die Entscheidung ist gebunden, soweit zwingende Ausschlussgründe nachgewiesen sind. Für den Zeitraum des Beschwerdeverfahrens ruht die Mitgliedschaft. In der Ladung zur Vorstandssitzung bzw. Mitgliederversammlung ist der Tagesordnungspunkt anzugeben und darauf hinzuweisen, dass sowohl die Begründung des Ausschlusses als auch die Beschwerdebegründung des Mitgliedes auf der Geschäftsstelle zur Einsicht ausliegen und vor der Abstimmung auf Antrag verlesen werden.

(8) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

(9) Die Mitglieder haben beim gemeinschaftlichen Anbau von Cannabis mitzuwirken. Die Mitglieder haben im weiteren die folgenden Pflichten:

a) den Verein bei der Verwirklichung seiner zweckmäßigen Ziele unter Berücksichtigung des geltenden gesetzlichen Rechtsrahmens zu unterstützen;
b) die gefassten Beschlüsse soweit möglich zu unterstützen und deren Umsetzung zu fördern;
c) die festgesetzten Beiträge, Pauschalen und Umlagen bei Fälligkeit zu entrichten. Falls

(10) das Mitglied mit der Zahlung in Verzug gerät, ist der Verein entsprechend der gesetzlichen Regelungen berechtigt, Verzugszinsen und ggf. Schadensersatz geltend zu machen. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie die Anlagen und Einrichtungen des Vereins entsprechend der insoweit geltenden Nutzungsbestimmungen und erlassenen Ordnungen zu nutzen.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

 

(1) Von den Mitgliedern (ordentliche Mitglieder, Probemitglieder) werden Mitgliedsbeiträge als Monatsbeiträge erhoben. Scheidet ein Mitglied während des laufenden Monats aus, so ist eine Erstattung von Beiträgen, die für den laufenden Monat im Voraus erbracht wurden, ausgeschlossen.

(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, ihre Fälligkeit und weitere Bestimmungen werden in einer vom Präsidium zu beschließenden Beitragsordnung geregelt. Die Beitragsordnung kann die Erhebung von Pauschalen, insbesondere Abgabepreisen gestaffelt im Verhältnis zu den an die Mitglieder weitergegebenen Mengen Cannabis und Vermehrungsmaterial festlegen. Unvorhersehbare und außergewöhnliche Erhöhungen der Beiträge und Staffelungen bedürfen neben des Beschlusses des Vorstands der Entscheidung der betroffenen Mitglieder.

(3) Von den ordentlichen Mitgliedern können, soweit gesetzlich zulässig, Umlagen erhoben werden, wenn sie der Erfüllung des Vereinszwecks dienen und im Einzelfall zur Deckung eines außerordentlichen Bedarfs des Vereins erforderlich sind. Die Höhe sämtlicher in einem Wirtschaftsjahr erhobenen Umlagen darf den zweifachen Jahresmitgliedsbeitrag des jeweiligen Mitglieds nicht überschreiten. Über die Erhebung einer Umlage und deren Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 6 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und die Geschäftsführung.

 

§ 7 Vorstand
 

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus einem Vorstandsvorsitzenden, einem Stellvertreter und bis zu fünf weiteren Vorstandsmitgliedern. Vorstandsvorsitzender und Stellvertreter bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten gemeinschaftlich durch den Vertretungsvorstand vertreten.

(2)  Voraussetzung für die Wählbarkeit der Vorstandsmitglieder und Ausübung des Amts als Vorstandsmitglied ist neben der Geschäftsfähigkeit der Besitz der für die Tätigkeit des Vereins als Anbauvereinigung erforderlichen Zuverlässigkeit unter Berücksichtigung der insoweit geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
(3)  Durch Beschluss des Vorstands kann der Vertretungsvorstand oder einzelne Mitglieder des Vertretungsvorstands von den Beschränkungen des § 181 BGB ganz oder teilweise befreit werden.
4)  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung zunächst auf fünf Jahre gewählt; ab dann erfolgt die Amtsausübung auf unbestimmte Zeit. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur erfolgreichen Neuwahl des Vorstands im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsdauer aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied bestellen.
(5)  Dem Vorstand und der Geschäftsführung können nur Vereinsmitglieder angehören. Die Vereinigung von Vorstands- und Geschäftsführungsämtern in einer Person ist zulässig.
(6)  Die Berufung in den Vorstand endet mit Bestellung eines neuen Vorstands durch Neuwahlen, der Abberufung durch die Mitgliederversammlung, der Niederlegung des Mandates durch schriftliche Mitteilung an die Geschäftsstelle oder durch Wegfall der unter § 7 Absatz 2 genannten Wählbarkeitsvoraussetzungen.
(7)  Auf Vorschlag des Vertretungsvorstands ernennt der Vorstand einen niedergelassenen Rechtsanwalt, der für die Dauer der Amtszeit des Präsidiums den Verein und seine Organe in seinen vereinsrechtlichen Angelegenheiten berät und den Verein auf Basis gesonderter rechtsgeschäftlicher Vereinbarung vertritt.
(8) Der Vorstand tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Über die nicht öffentlichen Sitzungen ist durch einen vom Vorstand zu bestimmenden Schriftführer ein Protokoll zu fertigen. Die Protokolle können von den Mitgliedern bei der Mitgliederversammlung eingesehen werden.

(9) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die auch in telefonischen oder Online- Konferenzen oder Hybrid-Sitzungen abgehalten werden können, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der teilnehmenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Sitzung. Einladungen zu den Sitzungen erfolgen durch den Vorstandsvorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den Stellvertreter der Vorstandsvorsitzenden oder den Geschäftsführer. Diese leiten auch in der gleichen Rangfolge die Sitzungen, soweit keine Mehrheit der Teilnehmer ein anderes Vorstandsmitglied zum Sitzungsleiter bestimmt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn rechtzeitig schriftlich per Brief oder durch E-Mail zur Sitzung eingeladen und die jeweils zur Abstimmung stehenden Tagesordnungspunkte mindestens drei Tage vorab mitgeteilt wurden. Außer in dringenden Fällen soll zu Sitzungen mit einer Frist von mindestens zwei Wochen eingeladen werden. Außerhalb von Sitzungen ist schriftliche oder elektronische Beschlussfassung möglich, wenn keines der jeweils stimmberechtigten Mitglieder dem Beschlussvorschlag widerspricht.

(10) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die weiteres bestimmt.
(11) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch gegenwärtige Satzung einem anderen Vereinsorgan oder den Mitgliedern zugewiesen sind. Der Vorstand kann Aufgabenbereiche aus seinem Zuständigkeitsbereich auf die Geschäftsführung delegieren. Der Vorstand hat insbesondere – aber nicht abschließend
– folgende Aufgaben:

 

  • (a)  Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;

  • (b)  Einberufung der Mitgliederversammlung;

  • (c)  Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

  • (d)  Verwaltung des Vereinsvermögens und Buchführung;

  • (e)  Erstellung der Jahreshaushaltspläne und der Jahresberichte;

  • (f)  Beantragung, Aufrechterhaltung und Verlängerung der für den  Vereinszweck erforderlichen Erlaubnis für Anbauvereinigungen, soweit gesetzlich geregelt;

  • (g)  Beachtung des für den Verein und seiner Zweckverfolgung maßgeblichen Rechtsrahmens und Implementierung entsprechender Compliance-Strukturen,

  • (h)  Planung, Sicherstellung und Koordination des satzungsgemäßen Cannabisanbaus einschließlich Abschluss hierauf gerichteter vertragsmäßiger Vereinbarungen zur Schaffung der hierfür erforderlichen Voraussetzungen.

(12) Über die Entlastung des Vorstandsvorsitzenden bzw. des Stellvertreter des Vorstandsvorsitzenden ist auf dessen Antrag in der Mitgliederversammlung Beschluss zu fassen.
 

§ 8 Geschäftsführung

 

  • (1)  Der Verein unterhält eine Geschäftsstelle für die Führung der laufenden Geschäfte.

  • (2)  Der Vorstand bestellt eine hauptamtlich tätige Geschäftsführung, der im Rahmen vertraglicher Vereinbarung die Leitung der Geschäfte als besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB obliegt und die dem Präsidium unterstellt ist Voraussetzung für die Bestellung zum Geschäftsführer und Ausübung des Amts des Geschäftsführers ist neben der Geschäftsfähigkeit der Besitz der für die Tätigkeit des Vereins als Anbauvereinigung erforderlichen Zuverlässigkeit. Es finden die insoweit einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen Anwendung. Eine vorzeitige Abberufung der Geschäftsführung bedarf eines Beschlusses des Vorstands.

  • (3)  Die Geschäftsführung ist dem Vorstand verantwortlich. Sie hat die Beschlüsse des Vorstands auszuführen und dem Vorstand geeignete Maßnahmen zur Erreichung der Vereinsziele vorzulegen. Die Geschäftsführung sollte an allen Sitzungen und Verhandlungen des Vereins teilnehmen.

  • (4)  In wichtigen Verwaltungsangelegenheiten, die der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt werden sollen, mit deren Erledigung jedoch nicht bis zur Einberufung einer solchen Versammlung gewartet werden kann, ist die Geschäftsführung berechtigt, vorläufig ohne ausdrückliche Ermächtigung zu handeln. Sie ist verpflichtet, den Vorstand hierüber unverzüglich schriftlich oder per E-Mail zu informieren und in der darauffolgenden Vorstandssitzung zu berichten.

  • (5) Nähere Einzelheiten zur Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung geregelt werden, die vom Vorstand zu beschließen ist.
     

§ 9 Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

(a) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
(b) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung,
(c) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
(d) Genehmigung des Haushaltsplanes und Entgegennahme des Jahresberichts und sonstiger Berichte des Präsidiums sowie der Geschäftsführung,
(e) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstands
(f) Entlastung des Vorstandsvorsitzenden/des Vertretungsvorstands.

(2) Einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal eines Jahres, findet die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins statt. Weitere (außerordentliche) Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt wird.

(3)  Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Protokollführer ist der Geschäftsführer, bei dessen Verhinderung bestimmt der Vorstand den Protokollführer. Das Protokoll soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person von Versammlungsleiter und Protokollführer, die Tagesordnung sowie die gefassten Beschlüsse samt Art der Abstimmung und Abstimmungsergebnissen enthalten.
(4)  Die Mitgliederversammlung kann jeweils entweder real (als reine Präsenzversammlung), und – sofern keine zwingenden Gesetzbestimmungen entgegenstehen – virtuell (ausschließlich unter Einsatz technischer Kommunikationsmittel) oder in hybrider Form als Online-Präsenzversammlung (Präsenzversammlung an der nicht physisch anwesende Mitglieder elektronisch teilnehmen können) erfolgen. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Die Vorschrift des § 32 Abs. 2 BGB bleibt hiervon unberührt.

(5)  Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom statt. Mitglieder müssen sich hierbei mit ihren Daten sowie einem gesonderten Passwort anmelden. Die Mitglieder sind verpflichtet, das Passwort geheim zu halten. Eine Weitergabe an dritte Personen ist nicht zulässig.
(6)  Im Fall einer Online-Präsenzversammlung entscheidet der Vorstand über die Modalitäten der Fernabstimmung, die allen Mitgliedern die Teilnahme im Wege elektronischer Kommunikation ermöglicht.
(7) Der Vorstand kann auch entscheiden, dass jedes Mitglied, das es wünscht, seine Stimme – auch ohne an der Versammlung teilzunehmen – im Wege elektronischer Kommunikation abgeben darf. In diesem Fall muss dem Verein die Stimme bis zum Ablauf des Tages vor dem Versammlungstag zugegangen sein.
(8)  Die Mitgliederversammlungen finden stets unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Über die Zulassung von Gästen hat der Versammlungsleiter zu entscheiden. Gäste dürfen sich nicht an der Diskussion beteiligen, soweit die Mitgliederversammlung hierüber nicht mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen anderweitig beschließt.

 

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die letzte vom Mitglied schriftlich bekanntgegebene Adresse unter Angabe der Tagesordnung oder elektronisch (z.B. per E-Mail oder Mitglieder-App/Mitgliederplattform). Die Ladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.
(2) Jedes Mitglied kann beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Geht ein solcher Antrag spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand oder der Geschäftsstelle ein, ist die Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung entsprechend zu ergänzen. Geht er später ein oder wird er erst in der Mitgliederversammlung gestellt, beschließt die Mitgliederversammlung über die Zulassung.

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§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandvorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter des Vorstandsvorsitzenden geleitet. Ist auch der Stellvertreter verhindert, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter aus dem Kreis der Vereinsmitglieder. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem anderen Vereinsmitglied oder einem Wahlausschuss übertragen werden. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandvorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter des Vorstandsvorsitzenden geleitet. Ist auch der Stellvertreter verhindert, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter aus dem Kreis der Vereinsmitglieder. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem anderen Vereinsmitglied oder einem Wahlausschuss übertragen werden.

(2)  In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied, das mit seinem Mitgliedsbeitrag nicht länger als einen Monat im Verzug ist, eine Stimme. Probemitglieder haben kein Stimmrecht. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens ein Viertel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
(3)  Soweit in gegenwärtiger Satzung nicht ausdrücklich anders bestimmt, fasst die Mitgliederversammlung Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen ist jedoch erforderlich für:

a) die Änderung der Satzung,
(b) die Auflösung des Vereins,
(c) die Zulassung von nachträglichen Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung.

(4) Stimmenthaltungen werden bei der Feststellung der Mehrheit nicht mitgezählt. Ungültige Stimmen werden ebenfalls nicht mitgezählt; sie gelten als nicht abgegeben. Eine Enthaltung liegt vor, wenn bei offener Abstimmung die Stimme als Enthaltung abgegeben wird, bei schriftlicher Abstimmung, wenn der Stimmzettel unverändert abgegeben oder als Enthaltung gekennzeichnet wird.

(5) Das Stimmrecht kann entweder persönlich oder durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Bevollmächtigt werden können nur andere Vereinsmitglieder. Die - Bevollmächtigung kann nicht allgemein, sondern nur beschränkt auf die jeweilige Mitgliederversammlung erteilt werden. Die Bevollmächtigung ist schriftlich nachzuweisen. Untervollmacht kann nicht erteilt werden. Mitglieder dürfen nicht mehr als zwei Vollmachtgeber gleichzeitig vertreten.
(6) Für Wahlen gelten die Bestimmungen über die Beschlussfassung entsprechend. Der Versammlungsleiter kann dabei bestimmen, dass über mehrere zu wählende Ämter in einem Wahlgang abgestimmt wird. Erreicht im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit, ist die Wahl zu wiederholen. Erreicht auch im zweiten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit, genügt im dritten und in weiteren Wahlgängen die einfache Mehrheit. Erreicht auch nach mindestens drei Wahlgängen kein Kandidat eine Mehrheit, kann der Versammlungsleiter bestimmen, dass das Los entscheidet.

 

§ 12 Vereinsstrafen

 

(1) Folgende Pflichtverletzungen können mit einer Vereinsstrafe belegt werden:

  • (a)  Verstoß gegen den Vereinszweck oder gegen das Vereinsinteresse,

  • (b)  Verstoß gegen die Vereinssatzung und/oder die Vereinsordnungen,

  • (c)  Verstoß gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane,

  • (d)  gesetzeswidriges Verhalten, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens, soweit hierdurch die Vereinsinteressen erheblich berührt werden.

(2) Eine schuldhafte, mindestens fahrlässig begangene Pflichtverletzung kann mit einer der folgenden Vereinsstrafen geahndet werden:

  • (a)  Verwarnung,

  • (b)  Verweis,

  • (c)  Betretungs- und Benutzungsverbot für längstens drei Monate für alle vom Verein betriebenen Anlagen und Gebäude,

  • (d)  Suspendierung von Vereinsämtern,

  • (e) Geldstrafen bis zu 2.000,00 EUR,

  • (f) Ausschluss aus dem Verein.

(3) Das Verhängen einer Vereinsstrafe setzt voraus, dass die Pflichtverletzung nicht unerheblich ist. Der Ausschluss aus dem Verein setzt eine grobe Pflichtverletzung voraus. Einer groben Pflichtverletzung stehen eine wiederholte oder mehrere erhebliche Pflichtverletzungen gleich. Die Vereinsstrafen Nr. 3 lit. c – e können auch bei einer einzigen Pflichtverletzung in Kombination verhängt werden.
(4)  Über die Verhängung einer Vereinsstrafe entscheidet der Vorstand.
(5)  Vor der Entscheidung über eine der genannten Vereinsstrafen ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung ist dem Mitglied bekannt zu geben. Die Entscheidung über den Ausschluss ist immer schriftlich zu begründen.

 

§ 13 Auflösung des Vereins

 

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind. Herrscht in der Versammlung mangels ausreichender Mitgliederpräsenz keine Beschlussfähigkeit, so ist binnen einer Frist von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist, wenn hierauf in der Einladung hingewiesen wurde.

(2) Bei Auflösung des Vereins steht den Mitgliedern kein Anspruch auf das Vereinsvermögen zu. Dieses fällt an eine durch die Liquidatoren zu bestimmende steuerbegünstigte/gemeinnützige Körperschaft oder juristische Person des öffentlichen Rechts, der/die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(3) Liquidatoren sind der Vorstandvorsitzender und dessen Stellvertreter als je einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren, soweit die Versammlung nichts anderes beschließt.

 

§ 14 Gründungskosten

 

Für die Gründungskosten haften zunächst die Gründungsmitglieder persönlich bis zur Eintragung des Vereins; nach Eintragung haftet der Verein für die Gründungskosten.

 

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